§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Drehmoment | Medieninitiative Ostbayern e.V.
2. Sitz des Vereins ist Regensburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist der kreativ-schöpferische sowie handwerkliche Umgang mit Medien und die Förderung einer kritischen, multikulturellen
Medienarbeit unter besonderer Berücksichtigung medienpädagogischer Aspekte.
Insbesondere soll der aktive Umgang von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, Senioren, pädagogischen und schulischen Einrichtungen
(unter deren Aufsichtspflicht), Initiativen und freien Gruppen mit Medien gefördert werden.
Dazu gehört u.a.
a) die Herstellung von Filmen, die vor allem regional- thematischen Bezug haben (Dokumentationen, Spiel- ,Musik- und Hörspielen etc.)
b) die Förderung regionaler Medienarbeit
c) die Durchführung von Kursen zur Medientheorie und zur praktischen Medienarbeit sowie Veranstaltungen zur Medienkritik
d) Zusammenarbeit und / oder Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinigungen gleicher Zielsetzung.
e) Zusammen mit anderen Einrichtungen kulturelle Projekte zu planen und durchzuführen
f) Anschaffung und / oder Bereitstellung von Räumen zur Umsetzung multimedialer Projekte sowie
g) die Anschaffung und Bereitstellung von Anlagen und Geräten zur Umsetzung multimedialer Projekte.
Neben den schon genannten Personengruppen wendet sich der Verein auch an Schulen, Jugendverbände, freie Gruppen, Studierende der Medien- oder
Sozialpädagogik. Letztere können auch ein Praktikum absolvieren.
2. Der Verein ist politisch neutral und enthält sich aller politischen Aktivitäten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei etwaige Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über eine Erstattung nachgewiesener Kosten und / oder angemessener Aufwandsentschädigungen hinausgehen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Vereinsmittel
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
2. Beiträge, Teilnahmebeiträgen, Gebühren, Kostenerstattungen, etc. werden von der Vorstandschaft in einer Beitragsordnung festgesetzt.
3. Die Mitglieder erhalten nach ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke weder ihre Beiträge
noch sonstige Zuwendungen und Einlagen zurück oder ersetzt.
4. Spenden und Zuwendungen werden gemäß der Widmungsbestimmung des Gebers ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Hauptuntermieter in Gebäuden, die der Verein angemietet oder gekauft hat sind automatisch Mitglieder des Vereins.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in Mitgliedertreffen. Juristische Personen können ihr Stimmrecht
dabei nur durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Beauftragten ausüben. Bei Ausübung des Stimmrechts von Mitgliedern natürlicher Personen ist keine Vertretung möglich.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, den Organen des Vereins jederzeit Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme und Vergabe der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss und der Einwilligung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags mittels Lastschrift oder Dauerauftrag.
3. Die Mitgliedschaft erlischt - außer durch Tod bzw. durch Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register bzw. Auflösung der
Vereinigung -
a) durch Austritt, der zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
b) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Die Entscheidung treffen die Vorstände gemeinsam.
c) durch Rückstand eines Mitglieds mit seinen Beitragszahlungen trotz zweimaliger Mahnung um mehr als drei Monate.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres, spätestens bis zu 31.03. des folgenden Jahres, zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu hat der Vorstand die Mitglieder schriftlich unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einzuladen. Maßgebend ist der Tag der Absendung der Einladung.
3. Der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und die Entlastung des Vorstands
b) die Wahl des Vorstandes
c) die Wahl zweier Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder die nicht zum neu gewählten Vorstand gehören dürfen
d) die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge und Vorstandsvorlagen
e) Sie trifft die Entscheidung, insbesondere zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins nach den Regelungen in der Satzung
f) über eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Kassenprüfern.
4. Die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit oder der Vorstand können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn durch Rücktritt oder Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern eine Nachwahl erforderlich ist. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen einzuladen.
5. Eine Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese Regelung der Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit Gesetz und Satzung nicht qualifizierte Mehrheiten vorschreiben. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
7. Die Eröffnung einer Mitgliederversammlung, sowie die anschließende Durchführung der Wahl von Versammlungsleiter und Protokollführer obliegen einem Mitglied des Vorstands.
8. Verlauf, Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlungen sind von dem jeweiligen Protokollführer schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden
b) einem/einer GeschäftsführerIn
Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Amtszeit von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstands jederzeit wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abberufen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt gemeinsam den Verein nach außen. Ihm obliegt auch die Einberufung der Mitgliederversammlung.
5. Ein Vorstandsmitglied kann über Investitionen bis zu einer Höhe von jeweils 1000,- € allein entscheiden sofern die Summe der
Einzelentscheidungen ein jährliches Gesamtvolumen von 10.000,- € nicht überschreitet.
6. Investitionen über die in Punkt 5 hinausgehenden Grenzen müssen von beiden Vorständen gemeinsam entschieden werden.
§ 10 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen treten in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen sind.
2. Sofern zur Erlangung der Anerkennung als gemeinnützige Organisation vom Finanzamt Änderungen der Satzung verlangt werden, wird der Vorstand bevollmächtigt, die Satzung entsprechend zu ändern. Die geänderte Satzung ist in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
§ 11 Vereinsauflösung
1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Vereinsauflösung ist ab dem Beschlussdatum wirksam.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Projekte in der Jugendarbeit zu verwenden hat.
Die Satzung wurde im Juli 2019 geändert und auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10.07.2019 verabschiedet.